nbh-Strafrecht
Prof. Dr. Ralf Neuhaus
Lars A. Brögeler
Jan-Henrik Heinz
Thilo Schäck
Frank Klement✝
Fachanwälte für Strafrecht
Kleppingstr. 20
44135 Dortmund
Telefon: 0231 - 912577-0
Telefax: 0231 - 912577-10
E-Mail: kanzlei@nbh-strafrecht.de
|
|
Revisionsrecht
Die Strafprozessordnung (StPO) lässt zu, ein für den Betroffenen nachteiliges Urteil mit einem Rechtsmittel (= Berufung und/oder Revision) anzufechten. Beiden Rechtsmitteln ist gemeinsam, dass das Verfahren durch sie auf ein höheres Gericht übergeht. Außerdem wird die Rechtskraft gehemmt: Eine ausgeurteilte Strafe darf also noch nicht vollstreckt werden, bevor über das Rechtsmittel entschieden worden ist. Damit erschöpfen sich weitestgehend die Gemeinsamkeiten von Berufung und Revision.
Bei der Berufung gegen ein strafrechtliches Urteil erfolgt eine umfassende Neu-Verhandlung der Sache sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Der Angeklagte darf sich also neu äußern, die Zeugen und die Sachverständigen werden abermals vernommen; es können sogar gänzlich neue Beweise benannt und erhoben werden. Kurz: In der Berufungsinstanz wird alles „neu gemacht“.
Bei der Revision ist es anders. Das Urteil wird nur in rechtlicher Hinsicht überprüft, nicht jedoch in Bezug auf die sog. tatrichterlichen Feststellungen – das ist die Passage im Urteil, in dem steht („festgestellt wird“), wie „es (angeblich) gewesen ist“. Daran, also den Sachverhalt, der der Verurteilung zu Grunde liegt, sind alle am Revisionsverfahren Beteiligten grundsätzlich gebunden. Man kann daher an diesen Feststellungen, also an dem „wie es (angeblich) war“, regelmäßig nicht rütteln. Einwendungen wie: „Der Zeuge hat etwas anderes gesagt“, „Ich bin da vom Gericht falsch verstanden worden“ usw. sind unzulässig! Für den Revisionsverteidiger ergibt sich somit die kuriose Situation, dass er das Urteil aufgrund der überzeugenden Schilderung seines Mandanten oder des früheren Verteidigers für falsch halten kann. Bei der Suche nach Fehlern aber, die er mit der Revision rügen kann, ist er dennoch grundsätzlich an das gebunden, was im Urteil zum Sachverhalt steht.
Kurz gesagt: Der das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung vor dem Landgericht beherrschende „Kampf um den wahren Sachverhalt“ (Was ist geschehen? Wer ist der Täter?) ist im Revisionsverfahren nicht nur rechtlich irrelevant, sondern kann sogar ein für die Zulässigkeit der Revision tödlicher Fehler sein. Dahinter steht die erwähnte Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage, die die gesamte Bearbeitung des Revisionsmandates bestimmt (und nach dem oben Gesagten auch bestimmen muss).
Es gibt zwei Kategorien revisionsrechtlicher Rechtskontrolle: Einmal die sog. Verfahrensrüge, mit der Fehler bei der Anwendung von Verfahrensrecht geltend gemacht werden können. Erfolg hat die Verfahrensrüge aber nur dann, wenn die schwierigen formalen Darlegungslasten erfüllt werden (nicht wenige Revisionen scheitern bereits an dieser ersten Hürde), der Verfahrensfehler bewiesen werden kann und das Urteil auf der fehlerhaften Rechtsanwendung beruht.
Die zweite Kategorie von Fehlern betrifft die sog. Sachrüge. Damit kann geltend gemacht werden, dass das Urteil den Erfordernissen des materiellen Rechtes nicht genügt: der im Urteil (bindend) festgestellte Sachverhalt trägt die konkrete Verurteilung nicht. Dabei gibt es noch eine weitere Einschränkung: an die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist das Revisionsgericht im Grundsatz ebenfalls gebunden. Es ist dem Revisionsführer also verwehrt, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung durch das Tatgericht zu setzen. Auch die Strafzumessung ist nur in rechtlicher Hinsicht überprüfbar.
Es bleibt also nur ein „schmaler Pfad“, auf dem eine Revision Erfolg haben kann. Umso wichtiger ist eine Spezialisierung auf diesem Gebiet.
Die Rechtsanwälte Prof. Dr. Neuhaus und Lars Brögeler sind im Revisionsrecht u. a. durch Publikationen und Vorträge einschlägig ausgewiesen. Revisionsverfahren von bundesweitem Interesse, die in neuerer Zeit von Herrn Prof. Dr. Neuhaus bearbeitet wurden, sind etwa:
- BGH 4 StR 74/12 - Bestimmung des Obhutsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler bei sex. Missbrauch von Schutzbefohlenen = NStZ 2012, 690
- BGH 3 StR 41/12 - Darlegungspflichten des Gerichtes bei DNA-Analysen = NStZ 2012, 464
- BGH 3 StR 117/12 = BGHSt 58, 84 - Verwertungsverbot von "Beinahe-Treffern" bei DNA-Reihenuntersuchung
- BGH 4 StR 55/12 = BGHSt 58, 102 - Vermögensschaden beim Wettbetrug (Fall Sapina)
- BGH 4 StR 126/14 = NJW 2014, 3385 Mitteilungspflichten über verfahrensbeendigende Gespräche auch bei Wechsel der Gerichtsbesetzung
- BGH 3 StR 33/15 = BGHSt 61, 1 mit Anm. Eisele NJW 2015, 3592 - Bandidos dürfen ihre Kutten tragen
- BGH 4 StR 484/15 = NStZ-RR 2016, 118 f. Beweiswürdigung bei DNA-Gutachten
- BGH 4 StR 471/16 = HRRS 2017 Nr. 124 = JuS 2017, 696 mit Anm. Hecker; Rücktritt vom Versuch
- BGH 4 StR 78/17 = HRRS 2017, Nr. 668; Voraussetzungen einer Drogentherapie nach § 64 StGB
- BGH 4 StR 605/16 HRRS 2017 Nr. 826; Aufklärungspflichten des Gerichts bei Beschuldigung des BtM-Handels
- BGH 4 StR 550/17 = NStZ 2018, 482; Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge
- BGH 4 StR 346/17 = NStZ 2018, 618; Beweiswürdigung bei Teileinstellung
- BGH 4 StR 15/18 = NJW 2019, 316 mit Anm. Deckenbrock; Fölsing HRRS 2019, 165 und Müller-Jacobsen BRAK-Mitt. 2019, 82 - Subjektiver Tatbestand bei schwerem Parteiverrat
- BGH 4 StR 471/16 = HRRS 2017 Nr. 124 mit Anm. Chr. Jäger JA 2017, 550 und Hecker JuS 2017, 696 – Rücktritt vom Versuch des Totschlags
- BGH 3 StR 274/17 bei Cirener/Niehaus NStZ-RR 2020, 161 (623) – Beginn der Revisionsbegründungsfrist für die Staatsanwaltschaft
- BGH 4 StR 99/18 bei Cirener/Niehaus NStZ-RR 2020, 199 (200) – Vernehmungsbegriff bei Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung
- BGH 5 StR 542/19 bei Herb NStZ-RR 2020, 129 (131) – Notwendiger Rügevortrag bei verspäteter Absetzung des tatrichterlichen Urteils
- BGH 4 StR 388/19 = HRRS 2020 Nr. 576 mit Anm. Malsy FD-StrafR 2020, 42922 – Bedingter Tötungsvorsatz und psychische Verfassung
- BGH 4 StR 8/21 = HRRS 2021, Nr. 704 – Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (Feststellung des Eigentumsübergangs auf den Angeklagten im Geltungsbereich einer diesen nicht verbietenden Rechtsordnung); sowie Revisibilität der Strafzumessung
- BGH 3 StR 16/22 = NJW 2022, 2026 mit Anmerkung Schork, von Stetten StraFo 2023, 8 und Schladiz HRRS 2022, Nr. 283 – Pflichtverteidigerbestellung ohne Antrag, fehlende Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten, individuelle Schutzbedürftigkeit, faires Verfahren, Beweisverwertungsverbot bei zu Unrecht unterbliebener Bestellung
Tötungdelikte
Mandate, bei denen es um die Tötung oder schwere Verletzung eines Menschen geht, gleichviel, ob es um Mord, Totschlag oder "nur" fahrlässige Tötung geht, sind für den Verteidiger mit besonderer Belastung verbunden. So besteht ein erheblicher Zeitaufwand für die Betreuung des oft inhaftierten Mandanten und die seiner Angehörigen. Dieser Zeitaufwand geht einher mit gleichsam sozialarbeiterischen Aufgaben, und nicht immer wird sachlich in den Medien über den Fall berichtet. Ferner besteht eine besonders hohe emotionale Belastung durch das Leid der Hinterbliebenen, aber auch durch das Leid der Familie des Beschuldigten. Die Akten sind umfangreicher als in anderen Verfahren, zumal dann, wenn Spurenakten vorhanden sind und diese ausgewertet werden müssen. Nicht selten trifft man auf besonderen Eifer der Polizei, die in solchen Verfahren eher bereit zu sein scheint, die Grenzen des Erlaubten zu überschreiten oder doch in rechtliche Grauzonen - zum Nachteil des Beschuldigten - vorzudringen. Hier sind besondere strafprozessuale Kenntnisse und Durchsetzungsfähigkeit erforderlich. Der Verteidiger wird sich nicht selten auch mit kriminaltechnischen (z.B. Faserspuren, DNA-Analyse, Brandursachen), rechtsmedizinischen (z.B. Todeszeitpunkt) und psychiatrischen (z.B. Affekt) wie ethnologischen (z.B. türkischer oder arabischer Ehrbegriff) Fragestellungen konfrontiert sehen. Bei fahrlässiger Tötung kommt es oft auf die Kenntnis arbeitsschutzrechtlicher Regeln und betrieblicher Abläufe an. Gelegentlich bedarf es der Durchführung eigener Ermittlungen. Weitere Belastungen ergeben sich durch die oft lang andauernden Hauptverhandlungen. Schließlich sind die Folgen von Fehlbeurteilungen besonders verheerend, gleichviel, ob es sich um den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch handelt. Denn fast immer geht es um langjährige Strafen, oft lebenslange Freiheitsstrafe und/oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB oder gar in der Sicherungsverwahrung.
Schon dieser knappe Überblick zeigt, dass die Entwicklung eines Verteidigungskonzepts nicht nur der Intuition überlassen bleiben darf. Das bedeutet nicht, dass Verteidigung keinen Platz ließe für Phantasie und Kreativität; im Gegenteil! Aber: Soll Verteidigung nicht letztlich auf bloßen Zufall angelegt sein, bedarf es eines konsequent methodischen Herangehens an den Fall und seiner tatsächlichen wie rechtlichen Probleme. Rechtsanwalt Prof. Dr. Neuhaus hat bundesweit in mehr als 400 solcher Verfahren verteidigt und referiert – ebenso wie Rechtsanwalt Lars A. Broegeler – regelmäßig zu Tötungsdelikten auf den Lehrgängen der DeutscheAnwaltAkademie. Daneben treten zahlreiche Publikationen und Vorträge zu verschieden kriminaltechnischen und –taktischen Themen. Tötungsdelikte, die bundesweit Beachtung fanden, und in den Herr Prof. Dr. Neuhaus verteidigte sind etwa die Fälle Sträter und Wörz. Bewährt hat sich auch die Verteidigung im Team mit Rechtsanwalt Broegeler und/oder Rechtsanwalt Jan Henrik Heinz.
Wirtschaftsstrafrecht
Das Wirtschaftsstrafrecht hat in den letzten Jahren mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Zugleich sind die Zusammenhänge in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht sehr viel komplexer geworden, zumal es das Wirtschaftsstrafrecht als geschlossenes Rechtsgebiet nicht gibt, sondern aus zahlreichen Facetten besteht. Hier ist insbesondere an die klassischen Delikte wie Bankrott, Betrug und Untreue zu denken. Aber auch das Steuerstrafrecht und das Umweltstrafrecht, dem zunehmend Aufmerksamkeit gewidmet wird, sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Des Weiteren spielen Strafverfahren gegen Ärzte eine bedeutende Rolle in unserer praktischen Arbeit.
Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen zeichnen sich dadurch aus, dass der Beschuldigte besonders schnell in die Gefahr gerät, Opfer der zahlreichen gesetzlichen Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten zu werden, die dieses Rechtsgebiet wesentlich mit prägen. Rechtsanwalt Prof. Dr. Neuhaus ist auch hier durch zahlreiche Beiträge in Fachzeitschriften und Vorträge besonders ausgewiesen.
Sexualstrafverfahren
Die Gefahr, in Sexualstrafverfahren unschuldig verurteilt zu werden, ist besonders groß. Oft tritt neben die Gefahr der Bestrafung die der zeitlich grundsätzlich unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB). Für den Beschuldigten geht es nicht selten "um alles". Nicht nur Staatsanwaltschaft und Gericht werden besondere Distanz und Souveränität abverlangt, zumal dann, wenn öffentliche Empörung – wie etwa in sog. "Kinderschänder"-Fällen - die Situation dämonisiert und emotionalisiert. Erfolgreiche Verteidigung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts setzt daher in ganz besonderer Weise Augenmaß und Einfühlungsvermögen, aber auch Selbstbewusstsein und Sachkunde voraus, namentlich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage und im Umgang mit dem psycho-wissenschaftlichen Sachverständigen.
In unserem Team sind es vor allem die Rechtsanwälte Lars A. Broegeler und Prof. Dr. Neuhaus, die über mannigfaltige Erfahrungen bei der Verteidigung in Sexualstrafverfahren verfügen. Die dabei gewonnen praktischen Erfahrungen und besonderen theoretischen Kenntnisse finden ihren Niederschlag in zahlreichen Vorträgen und Publikationen.
Betäubungsmittelstrafrecht
Mit Ausnahme des Eigenkonsums ist jeder Umgang mit Betäubungsmitteln (Drogen) strafbar. Das gilt insbesondere für das "Handeltreiben" und die Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für die Höhe der Strafe kommt es maßgeblich auf die Menge der Betäubungsmittel an, das heißt den Wirkstoffgehalt und die Begehungsform: Der Gehilfe wird weniger streng bestraft als der Täter oder Mittäter. Besonders hoch sind die Strafen bei Mitgliedschaft in einer Bande oder wenn Waffen im Spiel sind. Das BtMG sieht hier grundsätzlich Freiheitsstrafen nicht unter fünf Jahren vor.
Um der stetig wachsenden Anzahl der Straftaten in diesem Bereich zu begegnen, hat der Gesetzgeber die sog. Kronzeugenregelung in das Gesetz aufgenommen: §§ 31 BtMG, 46 b StGB. Diese Vorschriften ermöglichen es dem Gericht, die Strafe zu mildern, wenn der Täter frühzeitig und freiwillig über seinen Tatbeitrag hinaus bei der Aufklärung der Tat mitwirkt, indem er den Strafverfolgungsbehörden sein Wissen über die übrigen Beteiligten preisgibt oder mit seiner Hilfe weitere geplante Taten verhindert werden können. Deshalb sieht sich der Verteidiger in BtM-Verfahren regelmäßig Zeugen ausgesetzt, die sich durch ihre Aussage Vorteile sichern wollen. Dabei kommt es nach unseren Erfahrungen oft zu Falschbelastungen. Es ist für den Verteidiger daher noch mehr als in anderen Verfahren notwendig, sich mit der Person dieses Zeugen zu beschäftigen und unter welchen Umständen es zu seiner Aussagebereitschaft kam (Versprechen von Vorteilen). Hier ist der Verteidiger besonders gefragt, weil die Bereitschaft, diesen Belastungszeugen zu glauben, seitens Staatsanwaltschaft und Gericht nicht selten groß ist. Strafverfahren, bei denen es um Betäubungsmittel geht, sind auch strafprozessual anspruchsvoll: Die überprüfung der Verwertbarkeit von Telefonüberwachungen, SMS-Verkehr, Observationen, Durchsuchungen, Einsatz von Vertrauensleuten und Verdeckten Ermittlern verlangt rechtliche Kompetenz und praktisches Durchsetzungsvermögen. Es ist in unserem Team vor allem Herr Rechtsanwalt Jan-Henrik Heinz, der in über zehn Jahren in mehreren hundert Drogen-Verfahren wertvolle praktische Erfahrungen sammeln konnte und erfolgreich umsetzt.
Steuerstrafrecht
Der Gesetzgeber hat auf keinem anderen Gebiet des Strafrechts das Institut der Selbstanzeige und mit ihr die Möglichkeit geschaffen, unabhängig von Anzahl und Gewicht der Straftaten bei rechtzeitigem Handeln eine garantierte und nicht in das Ermessen der Justiz gestellte Straffreiheit zu erlangen. Hierbei sind allerdings hohe Hürden zu nehmen. Auch ist zu konstatieren, dass kaum eine andere deutsche Behörde mit vergleichbarer staatlicher Macht ausgestattet ist und über ähnlich umfangreiche Informationen verfügt, wie die deutschen Finanzbehörden.
Steuerstrafrechtliche Vorwürfe dürfen nicht unterschätzt werden und es sollte frühzeitig ein spezialisierter Berater eingeschaltet werden, der - idealerweise in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater - frühzeitig die richtigen Entscheidungen trifft. Rechtsanwalt Thilo Schäck ist als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) im Steuerstrafrecht besonders qualifiziert.
Wiederaufnahme in Strafsachen
Ein rechtskräftiges Strafurteil kann oftmals nun noch im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens angegriffen werden. Die hohen vom Gesetzgeber aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen verbunden mit einer äußerst restriktiven Rechtsprechung führen dazu, dass Wiederaufnahmeanträge nur in sehr geringem Umfang Erfolg haben und als strafrechtliche Spezialmaterie zu bezeichnen sind. Die Begründungsanforderungen sind ähnlich hoch wie die einer Revision, wenngleich im Wiederaufnahmeverfahren gerade nicht wie in der Revision Rechtsfehler geltend gemacht werden, sondern in erster Linie neue Tatsachen und Beweismittel zum Erfolg führen können.
Rechtsanwalt Thilo Schäck ist im Wiederaufnahmerecht besonders erfahren und qualifiziert.
|